| § 46a
Vorlage und Besichtigung
(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung kann der
Rechtsinhaber oder ein anderer Berechtigter den vermeintlichen Verletzer auf
Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die
sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner
Ansprüche erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit
einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, so erstreckt sich
der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen.
Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um
vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen
Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die
Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. (3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur
Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen
Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher
Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in
denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners
erlassen wird. (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 46 Abs. 8
gelten entsprechend. (5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der
vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung
nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren
entstandenen Schadens verlangen. |