| § 47
Urteilsbekanntmachung Ist
eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden
Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der
unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein
berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im
Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von
drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht
worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar. |